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Patienten-Recht
(Stand: 05.08.2011)

Auch wir Patienten haben Rechte. Trotzdem nehmen viele Patienten diese Rechte oft nicht wahr. Das liegt oftmals an der Angst vor den Halbgöttern in Weiß. Teilweise liegt es aber auch daran, dass das Wissen darüber, welche Rechte man als Patient hat, nicht weit verbreitet sind. Hier findet ihr einige Gerichtsurteile zum Patienten-Recht.

Nach einem Update sind die neuen Beiträge mit    gekennzeichnet.

Recht im Fitness-Studio:

Vertragslaufzeiten
Den meisten Studios ist daran gelegen, ihre Kunden möglichst lange an sich zu binden. Zeitverträge sind deshalb durchaus üblich. Besonders lange Vertragslaufzeiten von mehr als 12 Monaten werden von einigen Gerichten als eine unangemessene Benachteiligung des Kunden betrachtet und sind deshalb unwirksam. Das gilt vor allem dann, wenn keine kürzeren Laufzeiten als Alternative angeboten werden. Gegen Verträge mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten haben die Gerichte allerdings nichts einzuwenden. Vor Ablauf dieser Zeit kann der Vertrag deshalb nicht ohne Weiteres gekündigt werden.

Unzulässige Klauseln in Fitness-Studio-Verträgen

"Die Benutzung der Geräte erfolgt auf eigene Gefahr."
Mit der Klausel schließt der Betreiber seine Haftung auch für den Fall aus, dass ihm ein schuldhaftes (einfache Fahrlässigkeit bis Vorsatz) Verhalten anzulasten ist, beispielsweise, weil er die Geräte nicht ordnungsgemäß gewartet hat. Durch ihre undifferenzierte Gestaltung verstößt die Klausel gegen § 309 Nr. 7 BGB, der einen Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit nicht zulässt bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Auch bei Beschädigungen von Garderobe und Wertsachen des Kunden kann die Haftung bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Verhalten nicht durch eine Klausel im Kleingedruckten ausgeschlossen werden.

"Die Öffnungszeiten können jederzeit geändert werden."
Die Klausel verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB. Sie lässt die Belange des Kunden, der unter Umständen gerade wegen der Öffnungszeiten ein bestimmtes Sportstudio ausgewählt hatte, unberücksichtigt.

"Der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken ist nicht gestattet."
Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 28.05.2003 eine Klausel in den AGB eines Fitnessstudios wegen einer unangemessenen Benachteiligung für unwirksam erklärt, die dem Kunden den Verzehr mitgebrachter Speisen und Getränke untersagte (Az: 7 U 36/03).Dies gilt selbst dann, wenn dem Fitness-Studio ein Gastronomiebetrieb angeschlossen ist.

Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung ist dann nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind zum Beispiel Schwangerschaft, Umzug in eine andere Stadt, Wehrdienst oder eine ernsthafte Erkrankung. In manchen Verträgen sind allerdings Klauseln eingebaut, mit denen versucht wird, wichtige Gründe auszuschließen. So sind Formulierungen wie "Krankheit, Wohnungswechsel oder Ähnliches entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung " unwirksam. Wer auf ärztlichen Rat hin dauerhaft nicht mehr trainieren soll, der darf fristlos kündigen und muss auch keine weiteren Beiträge mehr bezahlen. Das Studio kann zum Nachweis der Erkrankung die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen. Auf einen speziellen Amtsarzt verweisen, darf es allerdings nicht.


Recht im Ausland:

(07.01.2010)  Arztbesuch im Ausland
Pflichtversicherte dürfen sich künftig im EU-Ausland ambulant behandeln lassen, ohne vorher eine Genehmigung ihrer Krankenkasse einholen zu müssen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Nur bei einem Krankenhausaufenthalt muss die Kasse vorher gefragt werden. Zudem müssen die Krankenkassen künftig die Kosten für die Behandlung übernehmen.
(EuGh Rs C-358/99)

(09.01.2010)  OP außerhalb der EU
Von ihrem Arzt war eine Patientin zu einer OP in die Schweiz geschickt worden. Begründung: Dort gebe es für ihre Krankheit bessere Therapiemöglichkeiten. Ihre Krankenversicherung wollte die Behandlung jedoch nur in einem EU-Land übernehmen. Der Europäische Gerichtshof entschied schließlich in letzter Instanz, dass die von den Ärzten getroffene Entscheidung über die Behandlung für die Kassen bindend sei. Aus diesem Grund müsse sie die Kosten übernehmen. (EG, Az.: C-145/03)


Recht beim Arzt und im Krankenhaus:

Patienten dürfen Krankenakte einsehen
Ein Patient darf grundsätzlich Einsicht in seine Krankenakte nehmen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf hervor. Der Arzt hafte auch für die Richtigkeit der Unterlagen. Allerdings müssen Mediziner die Richtigkeit der Behandlungsunterlagen nicht noch extra schriftlich bestätigen. (Az.: 3 O 106/06)

Schmerzensgeld nach verpfuschter Rücken-Operation
Nach einem Arbeitsunfall litt ein Mann an einem chronischen Schmerzsyndrom. Da herkömmlichen Therapien keine Linderung brachten, empfahl ihm ein Arzt die Implantation einer Morphinpumpe an der Wirbelsäule, versäumte es allerdings, den Patienten über das damit verbundene Risiko einer teilweisen Querschnittslähmung aufzuklären. Während der OP kam es dann genau zu dieser Komplikation. Der Mann verklagte den Operateur auf Schmerzensgeld - mit Erfolg. Zwar habe der Arzt die OP fehlerfrei durchgeführt, mangels einer wirksamen Einwilligung des Patienten sei der Eingriff aber rechtswidrig gewesen. Der Arzt habe es versäumt vorher hinreichend über die Gefahren aufzuklären. Deshalb müsse er für die nachteiligen Folgen haften und dem Patienten 50.000 Euro Schmerzensgeld zahlen (OLG Naumburg, Az 1 U 46/07)

Klinikinfektion - Absolute Keimfreiheit ist unmöglich
Ein Mann zog sich nach einer Operation eine Infektion zu, für die er die Klinik haftbar machen wollte. Mit seiner Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld scheiterte er aber vor dem OLG Zweibrücken. Absolute Keimfreiheit, so die Richter, lasse sich in einer Klinik nicht erreichen. Mögliche Infektionen zählten daher grundsätzlich zum Risiko eines Patienten. Weiter heißt es im Urteil: Anders sei die Rechtslage nur, wenn der Patient nachweisen könne, dass der Krankenhausträger oder ein verantwortlicher Arzt pflichtwidrig Maßnahmen unterlassen habe, die geeignet gewesen wären, die Infektion zu vermeiden.. Da aber eine solche konkrete Pflichtverletzung nicht habe nachgewiesen werden können, bestehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz. (Az.: 5 U 15/02)

Wie kann ich mich bei einem Behandlungsfehler wehren?
Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld hat man, wenn der Arzt bei der Behandlung oder Operation Fehler macht oder im Vorfeld nicht über die Risiken und Nebenwirkungen der Therapie aufklärt. Voraussetzung für eine Zahlung ist allerdings, dass der Fehler beim Patienten zu gesundheitlichen Schäden geführt hat. Diesen Nachweis muss der Patient selbst erbringen.

Wie setze ich mein Recht durch?
Will man sich über ein Problem oder einen Missstand beschweren, sollte man zunächst das Gespräch mit dem Arzt suchen - und seine Antworten am besten notieren. Große Hoffnung, dass der Arzt seinen Fehler zugibt, sollte man sich allerdings nicht machen. Daher sollte man sich unbedingt die Krankenakte (in Kopie) aushändigen lassen. Mit diesen Unterlagen wendet man sich anschließend an die Ärztekammer oder seiner eigenen Krankenkasse. Die Mitarbeiter dort können den Fall kostenlos prüfen und ein Gutachten erstellen. Auf dieser Grundlage sollte man dann versuchen, mit dem Arzt eine außergerichtliche Einigung zu finden. Das erspart einen langwierigen und kostspieligen Prozess. Will man tatsächlich vor Gericht gehen, sollte man eine Rechtsschutzversicherung haben. Verliert man den Prozess, kann der Gang vor den Kadi nämlich sehr teuer werden. In jedem Fall lohnt es sich, einen auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt mit dem Fall zu betrauen.

An wen kann ich mich im Schadensfall wenden?
Die wichtigsten Links:
Stiftung Gesundheit (Vertrauensanwälte bieten dort kostenlose Beratung an);
Bundesarbeitsgemeinschaft der Patientenstellen (Eine Art Dachverband der Patientenstellen);
Bundesverband der Verbraucherzentralen (vertritt alle Verbraucherzentralen und verbraucherpolitisch orientierte Vereine;
Rechtsanwälte für Patienten e.V. (kostenlose Auskunft über Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Medizinrecht);
Bundesärztekammer (können an Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen der Landesärztekammer verweisen)

Darf mich ein Arzt wegen "Aufnahmestopp" ablehnen?
Ja. So wie ein Patient seinen Arzt auswählen kann, kann auch ein Arzt seine Patienten auswählen. Auch dann, wenn er der einzige Facharzt dieser Art in der Nähe ist. Allerdings: Wenn der Patient z.B. gehbehindert ist, sollte er Kontakt zur Kassenärztlichen Vereinigung aufnehmen. Diese kann den Arzt veranlassen den Patienten doch aufzunehmen.

Habe ich das Recht auf ein bestimmtes Medikament?
Nein. Der Arzt gibt den Rahmen der Behandlung vor. Oft verordnet er sogar Medikamente, die gleich gut wirken, aber für den Patienten günstiger sind. Wichtig: Will der Arzt ein bestimmtes Medikament nur nicht verschreiben, weil sein "Budget erschöpft" ist, sollte man sich an seine Krankenkasse wenden.

Kann ich mich beschweren, wenn ein Privatpatient beim Arzt bevorzugt wird?
Ja. Viele Ärzte behaupten dann, dass sie Privatpatienten bevorzugen, weil die die Kassenpatienten mitbezahlen. Hilfe eine Beschwerde bei der Krankenkasse nicht, sollte der Arzt gewechselt werden.

Arzt muss über OP-Risiko aufklären
Ein Arzt muss einen Patienten über das Misserfolgsrisiko einer Operation aufklären. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg hervor, über das die "Monatsschrift für Deutsches Recht" berichtet.

Allerdings müsse der Arzt nicht genaue Prozentzahlen nennen. Vielmehr genüge der pauschale Hinweis, dass die Operation in anderen Fällen fehlgeschlagen sei (Az.: 1 U 59/09). In dem Fall wollte der Kläger nach einer misslungenen Operation den Arzt dafür haftbar machen, dass er ihn nicht ausreichend über einen Misserfolg aufgeklärt habe.

Tatsächlich hatte der Arzt allerdings in einem Aufklärungsbogen auf einen möglichen Misserfolg hingewiesen. Die Richter befanden, es wäre Sache des Patienten gewesen, notfalls beim Arzt nachzufragen, wenn ihm der Hinweis auf mögliche Misserfolge zu ungenau gewesen sei. Eine fehlerhafte Aufklärung lasse sich dem Arzt nicht vorhalten.

Verharmlosung von Risiken: Arzt haftet
Ein Arzt kann für die Verharmlosung eines zwar seltenen, dafür aber gravierenden Operationsrisikos haften. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor.

In einem solchen Fall sei die Aufklärung des Patienten fehlerhaft und damit seine Einwilligung in die Operation rechtlich irrelevant (Aktenzeichen: 5 U 967/09). Das Gericht gab mit seinem Urteil einem Patienten Recht. Bei dem Kläger war es nach einer Kieferhöhlenoperation zu Sehbehinderungen gekommen. Im Aufklärungsgespräch hatte der Kläger den Arzt unter anderem gefragt, ob eine Verletzung des Auges möglich sei. Daraufhin hatte der Mediziner nach eigenen Angaben geantwortet, dass bei ihm solche Komplikationen noch nicht vorgekommen seien.

Das OLG wertete diese Aussage als verharmlosend. Außerdem habe sie jegliches Nachfragen des Patienten quasi unterbunden, da er andernfalls die Qualifikation des Operateurs in Zweifel gezogen hätte. Tatsächlich seien Sehbehinderungen als Folge der hier in Rede stehenden Operation zwar selten, aber nicht völlig untypisch. Ein Arzt müsse zumindest dann auch über seltene Risiken aufklären, wenn sie für den Eingriff spezifisch sind.


Trotz langer Krankheit Recht auf finanzielle Abgeltung
Von Mitte des Jahres bis April des Folgejahres war der Arbeitnehmer krankgeschrieben. Als er wieder gesund war und einen finanziellen Ausgleich für den ihm zustehenden Urlaub verlangte, lehnte die Firma ab. Der Europäische Gerichtshof verhalf ihm zu seinem Recht. Wer aus gesundheitlichen Gründen seinen Urlaub nicht nehmen könne, müsse dafür abgefunden werden. (
AZ C-350/06)

Schmerzpatienten haben ein Recht auf Behandlung
Ein Gerichtsurteil stärkt die Rechte von 11 Mio. Schmerzpatienten. Demnach haben Menschen mit einer Schmerzerkrankung Anrecht auf die Versorgung in einer spezialisierten Klinik.
Rund 11 Mio. Menschen in Deutschland erleben jeden Tag, was es bedeutet, Schmerzen zu ertragen. Und zwar oft, ohne eine fachärztliche Behandlung zu bekommen. Viele Rentenversicherungen und Krankenkassen verweigern den Patienten nach wie vor eine angemessene und gezielte Schmerztherapie. Nur allzu oft werden Erkrankte aus Kostengründen an gewöhnliche Reha-Einrichtungen verwiesen, die nicht auf Schmerztherapien spezialisiert sind.
Nun hatte eine Betroffene vor Gericht Klage erhoben und ihr Recht auf eine geeignete Behandlung eingefordert - mit Erfolg: Das Sozialgericht Kassel urteilte zu Gunsten der Patientin und sprach ihr eine adäquate Therapie in einer schmerztherapeutischen Klinik zu. (
Urteil)

Finanzamt: Ärztliche Atteste auch nachträglich anerkannt
Bisher erkennt das Finanzamt Heilkosten als außergewöhnliche Belastung nur an, wenn vorher die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen wird. Wer aber kann kann sich vor der Behandlung ein Gutachten besorgen, wenn er plötzlich lebensbedrohlich erkrankt? Unzumutbar, urteilte das FG Niedersachsen (11 K 490/07).

Falsche Angaben bei Antrag für Berufsunfähigkeitsversicherung
Wer im Antrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung falsche Angaben zu seinen Vorerkrankungen macht, büßt den Versicherungsschutz ein, wenn es herauskommt. Was viele nicht wissen: Das gilt jetzt auch dann, wenn der Versicherungsvertreter ausfüllt und angegebene Beschwerden einfach nicht einträgt. Unsere höchsten Richter verlangen, dass man den Antrag genau prüft und Fehler wieder herausstreicht. (IV ZR 284/06)



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